Das Bild zeigt einen Taschenrechner auf Rechnungen liegend

Förderung und Finanzierung

Unterstützung durch Pflegekassen

Die Pflegekassen gewähren Zuschüsse für ihre Mitglieder, wenn diese anerkannt pflegebedürftig sind. In einem Pflegehilfsmittelkatalog ist verzeichnet, welche technischen oder zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel die Pflegekassen bewilligen können. Technische Pflegehilfsmittel wie beispielsweise ein Pflegebett oder ein Hausnotruf werden vorzugsweise leihweise überlassen.

In den Zuständigkeitsbereich der Pflegekassen fallen auch Maßnahmen der Wohnungsanpassung. Sie werden gewährt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder die möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Menschen wiederhergestellt wird. Dabei kann es sich zum Beispiel um bauliche Maßnahmen handeln, wie Türverbreiterungen, fest installierte Rampen und Treppenlifter oder Installationen im Badbereich. Aber auch der Ein- und Umbau von Mobiliar, das entsprechend den Erfordernissen der Pflegesituation individuell hergestellt oder umgestaltet wird, kann als Maßnahme gefördert werden.

1. Die Pflegekasse gewährt gem §40 SGB XI Pflegebedürftigen, mit anerkannten Pflegegrad, technische Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Das Hilfsmittel muss hierbei nachweislich die häusliche Pflege erleichtern bzw. möglich machen und eine selbstständige Lebensführung unterstützen. Solche Pflegehilfsmittel sind zum Beispiel Pflegebetten oder Hausnotrufsysteme, etc.

2. 4.000,00 EUR Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Soviel zahlt die Pflegekasse je Umbaumaßnahme. Wohnen mehrere Pflegebedürftige in einem Haushalt, z.B. eine Wohngruppe, werden bis zu 16.000 Euro ausgeschüttet. Ein Anspruch besteht ab Pflegegrad 1. Die Zuschüsse gelten je Maßnahme.

 

TIPP: Ändert sich die Situation des Pflegebedürftigen so, dass weitere wohnumfeldverbessernde Maßnahmen notwendig sind, können diese wieder mit bis zu 4.000 Euro von der Pflegekasse bezuschusst werden.

3. Pflege-WG`s können bei Neugründung je Pflegebedürftigen einen Förderbetrag von 2.500,00 EUR (maximal 10.000 EUR) für Versicherte beantragen. Für organisatorische, verwalterische und pflegerische Tätigkeiten können monatlich außerdem 214 Euro pro Versicherten pflegebedürftigen WG-Bewohner beantragt werden.