Das Bild zeigt einen Taschenrechner auf Rechnungen liegend

Förderung und Finanzierung

Wohnungsbauförderung

Bei gravierenden Behinderungen und Mobilitätseinschränkungen ist es oft mit kleineren Änderungen in der Wohnung nicht getan. Gerade in älteren Häusern haben die Wohnungen oft auch bauliche Mängel. Dann kann es nicht nur notwendig werden, breitere, rollstuhlgerechte Türen oder ein altengerechtes Bad einzubauen, sondern auch eine Zentralheizung oder neue Fenster.
Wenn in solchen Fällen für Mieter und Eigentümer die Kosten zu hoch sind und andere Kostenträger nicht dafür aufkommen, ist der Kontakt mit den Wohnungsbauförderungsstellen sinnvoll. Auch für den behindertengerechten Umbau und die Modernisierung vorhandener Wohnungen werden vom Staat Gelder zur Verfügung gestellt.

Die folgenden Fördermittel können nur von Eigentümer beantragt werden. Sprechen Sie also frühzeitig mit ihnen. Nehmen Sie auch möglichst früh den Kontakt mit den zuständigen Wohnungs- oder Bauverwaltungsämtern in der Stadt oder beim Kreis auf, denn die Mittel werden nach unterschiedlichen Prioritäten vergeben, und es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Für einen Förderantrag ist außerdem die Kostenberechnung eines Architekten erforderlich.

 

Darlehen für Schwerbehinderte

Für ältere Menschen mit körperlichen Behinderungen ist vielfach ein aufwändiger Wohnungsumbau nötig. Das Land Nordrhein-Westfalen hat in den Wohnungsbauförderungsrichtlinien Darlehen zur Verfügung gestellt, mit denen nachträglich zusätzliche Maßnahmen bei vorhandenem Wohnraum gefördert werden, wenn der Bewohner oder die Bewohnerin schwerbehindert ist (Grad der Behinderung von wenigstens 80%) und das Haushaltseinkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Gefördert werden beispielsweise der Einbau von behindertengerechten Küchen, Bädern und WCs, von Rampen und Hebeanlagen. Gefördert werden die zusätzlichen Baumaßnahmen auch bei Neubau oder Ersterwerb.

 

Reduzierung von Barrieren im Wohnungsbestand

Bauliche Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren im Wohnungsbestand Mietwohnungen, Eigenheime und Eigentumswohnungen werden unter bestimmten Voraussetzungen gefördert. Die Förderung erfolgt mit Darlehen zur Anteilsfinanzierung der förderfähigen Baukosten. Rechtliche Grundlage sind die Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen.

 

20.000 plus Euro als Darlehen für Barrierefreiheit

Die Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) sind im Februar 2022 in Kraft getreten. Die wesentlichen Punkte sind unverändert geblieben. Darlehen können u.a für barrierefreie Maßnahmen in Mietwohnungen beantragt werden:

 

  • Für Türen mit elektrischer Bedienung innerhalb der Wohnung gibt es pauschal 1.500 €/Tür.
  • Für elektrisch bedienbare Hauseingangstüren, Wohnungseingangstüren oder Brandschutztüren gibt es 3.000 €/Tür.
  • Türen mit Nullschwellen zu Balkon, Terrasse oder als Hauseingang können zusätzlich mit 1.000 €/Tür gefördert werden.
  • Für jede rollstuhlgerechte, unterfahrbare Küche gibt es 5.000 Euro.
  • Die Förderung für Mietwohnraum für Rollstuhlnutzende oder Menschen mit Schwerbehinderung bleibt pauschal bei 7.000 Euro. 

Wohnungen sind auch zukünftig nur dann förderbar, wenn sie barrierefrei im Sinne der aktuellen VV TB NRW sind – und das unabhängig von Gebäudeklasse und Geschossanzahl.

Neu: Höherer Familienbonus und höheres Grunddarlehen für Einrichtungen mit Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung

In den Wohnraumförderungsbestimmungen 2022 sind nicht nur Fördermöglichkeiten für Mietwohnungen aufgeführt. Auch für selbst genutztes Wohneigentum ist bei Schwerbehinderung eine finanzielle Unterstützung möglich. So kann im Rahmen eines Familienbonus jeder zum Haushalt gehörenden Person mit Schwerbehinderung ein Zusatzdarlehen in Höhe von 20.000 Euro gewährt werden. Das sind 2.500 Euro mehr als bisher.

Für den Neubau von Einrichtungen für Menschen mit Behinderung können ab jetzt 60.500 Euro beantragt werden, wenn sie barrierefrei ausgestattet sind. Sind sie darüber hinaus auch rollstuhlgerecht geplant, ist eine Unterstützung von 70.600 Euro möglich. Für Bestandsänderung zu Gunsten einer barrierefreien und rollstuhlgerechten Einrichtung gibt es immerhin bis zu 56.800 Euro. Und auch Wohnraum für Auszubildende und Studierende sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können hinsichtlich der Barrierefreiheit gefördert werden, wenn sie eine bestimmte Ausstattung aufweisen.